AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Eventräumen

Vertragsabschluss

1.1. Der Vertrag über die Vermietung der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten (im Folgenden „Mietgegenstand“ genannt) kommt mit schriftlicher Annahme (im Folgenden „Vermieterin“
genannt) gelegten Angebots durch den Mieter sowie durch Bezahlung der schriftlichen Annahme beigelegten gesetzesgemäßen Rechnung (siehe Punkt 3.1.) zustande. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil jedes Vertrages. Nebenabreden oder Abänderungen, die vom Inhalt der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien.

1.2. Auf unverbindliche Anfragen wird innerhalb von 48 Stunden seitens der Vermieterin geantwortet. Wenn keine verbindliche Angebotsannahme erfolgt, kommt kein Vertrag zu Stande.

Vertragsinhalt

2.1. Die Vermieterin vermietet die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten ausschließlich zur
Nutzung im Rahmen privater Events/Veranstaltungen durch den Mieter.

2.2. Vertragsinhalt und damit Leistung des Vermieters ist ausschließlich die entgeltliche zur Verfügung Stellung des Mietgegenstandes zur Nutzung durch den Mieter im Sinne des Punktes 2.1.

2.3. Eine terminliche Verschiebung ist nur in Absprache mit der Vermieterin und bis maximal 8 Wochen vor dem eigentlichen Veranstaltungstermin möglich. Für den organisatorischen Aufwand wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 20 inkl. 20% UST verrechnet. Eine kostenlose Verschiebung ist ausschließlich dann möglich, wenn das Geburtstagskind krank wird.

2.4. Eine terminliche Verschiebung ist nur in Absprache mit der Vermieterin möglich. Terminverschiebungswünsche sind spätestens zwei Wochen vor dem ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin bekanntzugeben.

Entgelt

3.1. Das dem Mieter ausgehändigte Angebot (siehe Punkt 1.1.) enthält den Zeitraum bzw. das Datum, an welchem der Mietgegenstand vom Mieter gemietet wird sowie das damit verbundene und vom Mieter zu leistende Entgelt. Das zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbarte Entgelt ist im Voraus zur Zahlung fällig. Dem Angebot der Vermieterin wird eine Mehrwertsteuerrechnung beigelegt, welche vom Mieter binnen 3 Tagen nach Erhalt (einlangend) zur Anweisung gelangen muss.

3.2. Im Fall des Zahlungsverzuges werden dem Mieter Mahnspesen von EUR 15,00 pro Mahnung
sowie die zur Anwendung kommenden gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet.

Haftung

4.1. Sollte eine der Veranstaltungen/Events des Mieters unter das Wiener Veranstaltungsgesetz
idgF bzw. unter andere rechtliche – insbesondere gewerberechtliche – Bestimmungen fallen, so
gilt der Mieter als Veranstalter und hat als solcher dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mit
einer solchen Veranstaltung verbundene Auflagen und gesetzliche Bestimmungen eingehalten
werden und hat auch die damit verbundene Haftung zu übernehmen. Im Fall des Verstoßes
gegen eine solche Bestimmung durch den Mieter hat dieser die Vermieterin vollkommen schadund klaglos zu halten.

4.2. Sollte eine der Veranstaltungen/Events des Mieters unter das Wiener Veranstaltungsgesetzes idgF oder unter eine andere gesetzliche – insbesondere gewerberechtliche – Bestimmung fallen und die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten die damit verbundenen gesetzlichen Auflagen nicht erfüllen, so hat dies der Mieter der Vermieterin unverzüglich bekannt
zu geben. Diese Bekanntgabe gilt als Stornierung des Vertrages im Sinne von Punkt 5. Als
Datum der Stornierung gilt die Bekanntgabe durch den Mieter an die Vermieterin. Für die Informationseinholung über die Art der Auflagen und anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen
ist allein der Mieter verantwortlich.

4.3. Die Aufsichtspflicht für anwesende Kinder liegt bei den jeweiligen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bzw. bei den von ihnen beauftragten Aufsichtspersonen. Eltern sowie der
Mieter zur ungeteilten Hand haften für von ihren Kindern verursachte Schäden am Vertragsobjekt
sowie an dem sich darin befindlichen Inventar.

4.4. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Vermögensschäden und/oder Personenschäden welche Kinder im Zuge der Benutzung der sich im Garten/im Haus befindlichen Spielgeräte erleiden. Diese Spielgeräte sind überdies zur ausschließlichen Nutzung durch Kinder bis
12 Jahre vorgesehen.

4.5. Für Allergien, welche bei vom Mieter mitgebrachten Personen ausbrechen – insbesondere
im Garten – übernimmt die Vermieterin keine Haftung.

4.6. Die Vermieterin haftet – Personenschäden ausgenommen – nur für vorsätzliche oder grob
fahrlässig verursachte direkte Schäden. Eine Haftung für indirekte, mittelbare oder Folge-
schäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

4.7. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für von dieser vermittelte Leistungen.

4.8. Für im Rahmen vom Mieter veranstalteter Darbietungen anfallende Gebühren und Steuern
(bspw. AKM, Vergnügungssteuer, etc.) hat dieser selbst aufzukommen bzw. ist selbst für die
ordnungsgemäße Abfuhr dieser verantwortlich und wird die Vermieterin vollkommen schadund klaglos halten.

4.9. Dekorationsmaterial oder sonstige Dekorationsgegenstände dürfen nur unter Einhaltung allenfalls geltender feuerpolizeilicher Bestimmungen aufgebaut oder an den Glaswänden befestigt werden. Der Mieter haftet im Fall der Verletzung solcher Bestimmungen und eines daraus entstehenden Schadens. Auch hat der Mieter die Vermieterin schad- und klaglos zu halten.

4.10. Für Wertsachen wie Maschinen, Bilder, Bargeld, Ausstellungsgegenstände, usw., die
von den Teilnehmern der Veranstaltung des Mieters eingebracht werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung.

4.11. Die Nutzung der im Mietobjekt vorhandenen „Miniküche“ erfolgt auf Gefahr des Mieters.
Der Mieter ist zur sachgerechten Nutzung verpflichtet und hat für diese zu haften. Auch übernimmt die Vermieterin keine Haftung für damit zusammenhängende Personenschäden (ausgenommen für vorsätzliche und grob fahrlässige Schäden, welche von der Vermieterin verschuldet wurden). Schäden an dieser sind vom Mieter der Vermieterin zu ersetzen.

Stornierung/Rücktritt vom Vertrag

5.1. Der Mieter hat ein Recht vom Vertrag durch einseitige, schriftliche Erklärung vom Vertrag mit der Vermieterin zurückzutreten. Zu diesem Zeitpunkt fällt jedoch der volle vereinbarte Betrag (Grundpaket plus gebuchter Zusatzleistungen wie Zeit oder Kinderschminken) als Stornogebühr an. Eine allfällig geleistete Anzahlung würde in Abzug gebracht werden.
Für den Sonderfall, dass das Geburtstagskind kurzfristig erkrankt, kann die Vermieterin eine Kulanzlösung anbieten: eine kostenlose Verschiebung des Partytermins. Der Mieter kann einen der von der Vermieterin vorgeschlagenen Termine auswählen, der maximal 30 Tage vom ursprünglichen Veranstaltungstermin entfernt liegt. Sollte der Mieter die angebotene Option nicht bestätigen, so tritt die normale Stornoreglung in Kraft und 100% des vereinbarten Betrags werden fällig.

5.1.2. Sonderregelung für die Corona-Pandemie:

5.1.2.1. Im Falle eines Lockdowns wird die Anzahlung diskussionslos von uns retour bezahlt. Es entstehen keine weiteren Kosten für den Mieter. Als Lockdown ist eine behördlich angeordnete Schließung des Vermietungsobjekts zu verstehen.

5.1.2.2. Sollte aufgrund eines Regierungsbeschlusses eine Party nur unter signifikanten Einschränkungen stattfinden dürfen, so hat der Mieter folgende Optionen: a) Komplettstorno der Party und somit Erhalt der Anzahlung. b) Der Mieter hält am Vertrag fest und akzeptiert sohin die vorgegebenen Rahmenbedingungen. Die Vermieterin gewährt dafür eine Reduktion des vereinbarten Betrages um EUR 50.

Eine signifikante Einschränkung ist die Reduktion der Maximalpersonenanzahl um 50% oder das Verbot der Verabreichung von Speisen und Getränken. Änderungen in der Masken- und 3G Pflicht stellen keine signifikante Änderung dar.

5.1.2.3. Wird das Geburtstagskind kurzfristig krank, gilt die Regelung unter Pkt 5.1.3. in Verbindung mit 5.1.4. Die gleiche Regelung gilt, sollte das Geburtstagskind oder seine Eltern in Quarantäne geschickt werden (nicht Partygäste). Als Basis muss von der Mieterin ein Quarantänebescheid oder eine email vom Kindergarten/Schule, woraus die Quarantäne hervorgeht, vorgelegt werden.

Räumlichkeiten

6.1. Die Räumlichkeiten werden im bestehenden Zustand vermietet. Sie sind mit Sorgfalt durch
den Mieter zu benutzen. Veränderungen an den Räumlichkeiten können nur nach Absprache mit
der Vermieterin vorgenommen werden.

6.2. Die Räumlichkeiten sind geräumt von allen Fahrnissen des jeweiligen Mieters zurück zu
stellen, wobei die ordnungsgemäße Rückgabe von der Vermieterin zu bestätigen ist. Bei Verletzung der Räumungsverpflichtung hat der Mieter die Kosten der fachgerechten Räumung zu
tragen.

6.3. An sämtlichen Wänden und Glasflächen darf nichts ohne Absprache mit der Vermieterin befestigt werden. Für die in den vermieteten Räumlichkeiten durch den Mieter oder jene
Personen, die mit Zustimmung des Mieters die Räumlichkeiten benutzen, sohin insbesondere
die Besucher der Veranstaltung/des Events, entstehenden Schäden, inklusive technischer Ausstattung, haftet der Mieter für die Behebungskosten.

6.4. Auf andere Mieter im Haus und auf die Nachbarschaft ist angemessen Rücksicht zu
nehmen. Die Vermieterin ist berechtigt, bei Überschreitung eines akzeptablen Raumschallpegels einzugreifen und eine Reduktion zu verlangen. Kommt der Mieter trotz Abmahnung
diesem Verlangen nicht nach, darf die Vermieterin auch die Veranstaltung abbrechen. Während
lauten Veranstaltungen sind sämtliche Türen und Fenster geschlossen zu halten. Der Mieter hat
die Vermieterin in Bezug auf ein rechtliches Vorgehen Dritter gegen die Vermieterin auf Grund
zu hohen Raumschallpegels oder anderer Eingriffe in den ruhigen Besitz dritter Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten.

6.5. Alle Eingangstüren und die Fluchtwege müssen jederzeit freigehalten werden.

6.6. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Garderoben unbewacht und
öffentlich zugänglich sind und eine erhöhte Diebstahlgefahr besteht. Die Vermieterin übernimmt keinerlei Garderobendienste und/oder Überwachungsverpflichtungen. Diese sind nicht
Teil des Mietvertrages.

6.7. In den vermieteten Räumlichkeiten (außer im Garten) besteht absolutes Rauchverbot.
Dies ist ohne Einschränkung einzuhalten. Die Vermieterin ist befugt, bei Nichteinhaltung einzugreifen und rauchende Personen aus den Räumlichkeiten zu verweisen.

6.8. Vereinbarte Veranstaltungszeiten sind verbindlich einzuhalten. Eine Überschreitung
einer vereinbarten Veranstaltungszeit führt zur Verrechnung der angefallenen Zusatzzeiten. Aus
organisatorischen Gründen ist die Vermieterin befugt, bei Nichteinhaltung entsprechend einzugreifen und nach Ablauf der vereinbarten Veranstaltungszeit die Veranstaltung zu beenden.

6.9. Im Brandfall bzw. bei behördlicher Kontrolle ist die Vermieterin umgehend zu verständigen.

Referenzen

7.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Vermieterin berechtigt, den Namen des Mieters sowie im Rahmen der Veranstaltung erstelltes Fotomaterial als
Referenz für zukünftige Aufträge zu verwenden.

Zusatzleistungen

8.1. Sollte der Mieter eine der seitens der Vermieterin vermittelten Zusatzleistungen in Anspruch
nehmen wollen, so hat dies ausschließlich über die von der Vermieterin vermittelten Professionisten zu erfolgen.

8.2. Der Mieter ist nicht berechtigt, selbst ausgewählte dritte Anbieter (Professionisten) von
Leistungen im Rahmen einer vertragsgegenständlichen Veranstaltung zu beauftragen. Selbst
vom Mieter ausgewählte dritte Anbieter dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung durch die
Vermieterin vom Mieter beauftragt werden.

Sonstiges

9.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien
werden die unwirksamen Bestimmungen durch die ihr wirtschaftlich am Nächsten kommenden
Bestimmungen ersetzen. Dasselbe gilt für planwidrige Lücken der Vereinbarung. Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch
für die Vereinbarung über das Abgehen von diesem Erfordernis.

9.2. Die vom Mieter zur Verfügung gestellten Daten werden vertraulich behandelt, dienen nur
zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages.

9.3. „Höhere Gewalt“ befreit beide Vertragsteile von ihren vertraglichen Verpflichtungen aus
dieser Vereinbarung. Als höhere Gewalt gelten: Krieg, Besatzung, Aufruhr, Streik, Terrorismus,
vollständer Zusammenbruch der Versorgungseinrichtungen, vollständige Einstellung des Flugverkehrs, technische Gebrechen, all dies jedoch nur, wenn die Vermieterin und deren Betrieb
hiervon unmittelbar betroffen sind.

9.4. Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht.

Gültig ab 1.6.2022


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